Du bist nicht sicher welche Auflagen während deiner Nia-Reise gelten?
Um dir für deine Planung den maximalen Support zu liefern, haben wir einige der wichtigsten Quellen zu den folgenden Fragen zusammengetragen
„Kann ich zu meiner Nia-Ausbildung reisen?“
„Welche Bestimmungen gelten in Hamburg?“
„Wie schütze ich mich?“
… und vieles mehr.
Darüber hinaus sind wir jederzeit bei Fragen persönlich für dich da.
Die Nia-Ausbildung wird von uns unter Einhaltung aller Vorschriften durchgeführt. Deine Gesundheit steht für uns an erster Stelle. Du kannst sicher sein, dass der Spaß in der Gemeinschaft nicht zu kurz kommt. Manches wird vielleicht ein bisschen anders ablaufen als du es gewohnt bist, aber wir sind zu hundert Prozent davon überzeugt, dass die Ausbildung genauso magisch wird wie vor Corona.
Informationen vom Robert-Koch-Institut:
https://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
Hier findest Du die offizielle Corona-Warn-App: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/WarnApp/Warn_App.html
Quarantäne Ist-Situation des Gesundheitsamtes Hamburg für die Events in Hamburg (§57-§59)
Die komplette Verordnung findest Du hier: https://www.hamburg.de/verordnung/13963316/2020-06-18-rechtsverordnung/
Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende
§ 57 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in die Freie und Hansestadt Hamburg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, die zuständige Behörde hierüber unverzüglich zu informieren.
(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.
(4) Risikogebiet im Sinne des Absatz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht.
§ 58 Ausnahmen
(1) § 57 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in die Freie und Hansestadt Hamburg einreisen; diese haben das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg ist hierbei gestattet.
(2) § 57 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach Einreise aufzubewahren.
(3) In begründeten Fällen können Befreiungen zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen nach den Absätzen 2 und 3 unverzüglich die zuständige Behörde hierüber zu informieren.
§ 59 Übergangsregelungen zur Einreisequarantäne
Personen, die nach §§ 57 und 58 in der am 15. Juni 2020 geltenden Fassung zur Absonderung verpflichtet waren, sind zur Fortsetzung der Absonderung bis zum Ablauf des Zeitraums von 14 Tagen nach ihrer Einreise verpflichtet. Die Pflicht zur Absonderung entfällt, wenn die Voraussetzungen des § 58 Absatz 2 oder Absatz 3 vorliegen.